LebensZeit - April_Magazin: Vorsorgen und absichern

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Ausgabe April 2010

Vorsorgen und absichern

Was bringt eine Vorsorgevollmacht?

Foto: iStockphoto/John Cowie
Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr in eigener Regie regeln kann und auf Hilfe anderer angewiesen ist. Für diesen Fall gibt es das Betreuungsrecht. Ein Vormundschaftsgericht bestimmt einen Betreuer und seine Aufgaben. Die Vorsorgevollmacht ist ein Weg, für eine solche Situation selbstbestimmt Vorsorge zu treffen und die rechtliche Betreuung zu vermeiden. „Vieles wäre mit einer Vollmacht einfacher gewesen …“

 

Markus und Maria Meier* sind seit über 30 Jahren verheiratet. Die beiden Kinder stehen beruflich auf eigenen Beinen und sind schon „aus dem Haus“. Maria Meier ist Lehrerin. Ihr Mann hatte bis vor drei Jahren eine Rechtsanwaltskanzlei. Nach einem schweren Schlaganfall blieben jedoch Sprachstörungen und eine massive Gedächtnisstörung zurück. Er konnte seinen Beruf nicht mehr ausüben und ist seit dieser Zeit auf Hilfe angewiesen.

Seine Frau sorgt für ihn und kümmert sich mit Unterstützung der Familie und eines Pflegedienstes um die Betreuung. „Es war damals ein schwerer Schlag für die ganze Familie. Aber vieles wurde zu sätzlich erschwert, weil wir keine gegenseitige Vollmacht hatten“, erinnert sich Maria Müller. Es musste ein Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden, das der Ehefrau die Betreuung nach dem Betreuungsrecht übertrug.

Bei allen relevanten geschäftlichen und finanziellen Entscheidungen, die seither ihren Mann betrafen, musste das Gericht einbezogen werden: Verkauf der Kanzlei, Zugriff auf die Konten ihres Mannes, Entscheidung in Bezug auf ihr gemeinsames Haus, Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes oder Anschaffungen bis zum Kauf von Kleidung für ihren Mann.

Mit einer gegenseitigen Vorsorgevollmacht der Ehepartner hätte Maria Meier ohne die Einschaltung des Gerichts alle diese Dinge alleine entscheiden können.

Was regelt das Betreuungsrecht?

Wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann (z. B. wegen Unfall, Krankheit, Behinderung oder einem Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter), können Ehepartner, Lebenspartner oder Kinder im Normalfall keine rechtsverbindlichen Erklärungen oder Entscheidungen treffen.

Im deutschen Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten. Für Volljährige können dagegen die Angehörigen nur in zwei Fällen rechtsverbindlich entscheiden: Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellte Betreuer sind.

Foto: Fotolia/PictureArt
Das Betreuungsrecht (Betreuungsgesetz – BtG) legt fest, unter welchen Voraussetzungen das Vormundschaftsgericht hilfsbedürftigen Volljährigen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können, eine Betreuerin oder einen Betreuer zur Seite stellt. Das Gericht legt auch fest, in welchem Umfang Betreuer die Angelegenheiten der betreuten Person regeln. Ziel des Betreuungsrechts ist, den be troffenen Personen einerseits den notwendigen Schutz und die erforderliche rechtliche Fürsorge zu gewähren, ihnen andererseits aber auch ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung zu erhalten. Dabei steht das persönliche Wohlergehen des hilfsbedürftigen Menschen im Vordergrund.

Ein Betreuer kann nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der folgenden im Gesetz (§ 1896 Abs. 1 BGB) genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht:

  • Psychische Krankheiten,
  • Geistige Behinderungen,
  • Seelische Behinderungen,
  • Körperliche Behinderungen.

Zu der Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, „wenn der Betroffene aufgrund dieser Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag“. Es kann sich dabei etwa um Vermögens-, Renten- oder Wohnungsprobleme, aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder des Aufenthalts handeln.

Ein Weg zur Vermeidung der rechtlichen Betreuung ist die Vorsorgevollmacht. Sie bietet die Möglichkeit, vorsorglich einen Bevollmächtigten zu bestellen für Situationen, in denen man nicht mehr selbst entscheiden kann.

Seit März 2005 können Vorsorge vollmachten bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www. vorsorgeregister.de) registriert werden. Seit dem 1. September 2009 ist dies auch für reine Betreuungsverfügungen möglich. Mit einer Betreuungsverfügung legt man fest, wer zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellt werden soll, wenn man infolge von Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.

Seit dem 1. Juli 2005 können Vorsorgevollmachten durch die Betreuungsbehörden beglaubigt werden. Diese Behörden und anerkannte Betreuungsvereine dürfen seither auch beraten. Vorher waren Beglaubigung und Beratung nur notariell möglich.

*Namen von der Redaktion geändert


Wer berät und informiert?


Eine Vorsorgevollmacht setzt ein uneingeschränktes persönliches Vertrauen voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Gründliche Information und eine vertrauensvolle persönliche Beratung sind notwendig. Beratung durch anerkannte Betreuungsvereine ist seit 2005 möglich. Es empfiehlt sich jedoch auch, sich an einen Notar oder eine Notarin zu wenden.

Betreuungsrecht


Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht

Die Broschüre des Bundesministeriums für Justiz enthält umfangreiche Informationen zum Betreuungsrecht und zur Vorsorgevollmacht. Im Anhang sind Vorlagen (Muster) für eine Vorsorgevollmacht, eine Konto-/Depotvollmacht, eine Betreuungsverfügung und weitere Muster-Dokumente abgedruckt.

Die Broschüre steht im Internet zum Download bereit unter www.bmj.bund.de und kann dort auch online bestellt werden.

Die Bestellung ist auch möglich beim Publikationsversand der Bundes regierung

  • telefonisch über die Nummer 0 18 05/77 80 90,
  • per Fax 0 18 05/77 80 94 oder
  • per E-Mail publikationen@bundesregierung.de.

Für den vorliegenden Beitrag wurden Informationen und Auszüge aus der genannten Broschüre genutzt.


Was ist bei der Vorsorgevollmacht zu beachten?


  • Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine rechtliche Betreuung weitgehend vermieden werden. Im Vollbesitz des freien Willens und der Geschäftsfähigkeit überträgt eine Person vorsorglich für eine spätere Notsituation (Hilfsbedürftigkeit) einer anderen Person die Vollmacht, alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen.
  • Durch die Vorsorgevollmacht legt man selbst fest, wer im Fall der Hilfsbedürftigkeit als Betreuer eingesetzt wird (ein Gericht wird nicht mehr eingeschaltet). Allerdings muss für bestimmte Fälle im gesundheitlichen und höchstpersönlichen Bereich auch bei einer Vorsorgevollmacht die Genehmigung eines Gerichts eingeholt werden: zum Beispiel bei freiheitsentziehender Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahmen (auch stark beruhigende Medikamente) oder gefährlicher ärztlicher Behandlung.
  • Die Vollmacht sollte möglichst konkrete Festlegungen zur Betreuung enthalten, in die auch Fragen der Vergütung für die Betreuung aufgenommen werden können.
  • Die Vorsorgevollmacht enthält meist eine Bankvollmacht (Konto und Depot), die laut Gesetz nicht mehr als eigenständige Konto-/Depotvollmacht für die Bank erforderlich ist. Man kann eine Bankvollmacht jedoch auch getrennt von einer Vorsorgevollmacht erteilen.
  • Die Vorsorgevollmacht wird oft in Verbindung mit einer Patientenverfügung erteilt, darf aber nicht mit ihr verwechselt werden. Mit der Patientenverfügung (siehe LebensZeit Ausgabe Oktober 2009) erteile ich ja nicht einer anderen Person die Vollmacht zu handeln, sondern ich lege fest, wie in einer bestimmten gesundheitlichen Situation nach meinem festgelegten Willen zu verfahren ist. 
  • Eine Vorsorgevollmacht setzt ein uneingeschränktes Vertrauen voraus, denn der Bevollmächtigte hat einen – auch in finanziellen Fragen – umfassenden Handlungsspielraum. Oft wird deshalb eine Vorsorgevollmacht für zwei Personen gemeinschaftlich ausgestellt, die dann alle Entscheidungen im Einverständnis treffen müssen („Vier-Augen-Prinzip“).
  • Die Vollmacht wird meist über den Tod hinaus erteilt. Im Todesfall können die Bevollmächtigten in Verbindung mit einer Bankvollmacht zum Beispiel auch direkt über die Konten des Verstorbenen verfügen. 
  • Die Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht kann heute auch durch die Betreuungsbehörden erfolgen. Es empfiehlt sich jedoch, einen Notar zu Rate zu ziehen, der in der Regel die Beurkundung übernimmt.
  • Wichtig ist es, in der Vorsorgevollmacht darauf hinzuweisen, dass derzeit die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit / freie Willensbildung gegeben ist.
  • Wenn man keine umfassende Vorsorgevollmacht erteilen will, kann man auch eine Betreuungsverfügung erlassen.


Was sollte ich bedenken?


Vor allem im Alter kommen viele Menschen in eine Situation, in der sie auf umfassende Hilfe angewiesen sind und die notwendigen Entscheidungen auch nicht mehr selbst treffen können. Für einen solchen Fall sollte man sich schon vorher einmal gedanklich etwa mit folgenden Fragen befassen:

  • Was wird, wenn ich auf die Hilfe anderer angewiesen bin?
  • Wer handelt und entscheidet für mich?
  • Wird mein Wille auch beachtet werden?
  • Wer erledigt meine Bankgeschäfte?
  • Wer organisiert für mich nötige ambulante Hilfen?
  • Wer sucht, falls notwendig, für mich einen Platz in einem Senioren- oder Pflegeheim?