Magazin
Ausgabe Februar 2010
Vorsorgen und absichern
Erbrecht: Was ist neu?

- Fotolia / M. Schuckart
Höhere Freibeträge bleiben
Schon zum 1. Januar 2009 sind die Freibeträge bei der Bemessung des Vermögens erhöht worden. In der Erbschafts-Steuerklasse I für Ehegatten von 307.000 € auf 500.000 €, für Kinder von 205.000 € auf 400.000 € und für Enkel von 51.200 € auf 200.000 €. In der Steuerklasse II, zum Beispiel für Geschwister, Neffen und Nichten sowie Schwiegereltern von 10.300 € auf 20.000 € und in der Steuerklasse III für alle übrigen Erben von 5.200 € auf 20.000 €. Diese erhöhten Freibeträge gelten in gleicher Höhe auch in der neuen Fassung des Erbrechts ab 1. Januar 2010 (siehe Übersicht Steuertarife).
Steuersätze für Geschwister und Neffen wieder gesenkt
Zum 1. Januar 2009 war der Eingangssteuersatz der Steuerklasse II, zum Beispiel für Geschwister, für Neffen und Nichten sowie für Schwiegereltern von 12 Prozent auf 30 Prozent erhöht worden. Nach einer starken Kritik gilt jetzt seit 1. Januar 2010 in der Steuerklasse II wieder ein niedrigerer Steuersatz von 15 Prozent (siehe Übersicht Steuertarife).
Selbst genutzte Häuser und Wohnungen steuerfrei
Schon seit 1. Januar 2009 können Häuser oder Wohnungen steuerfrei an Ehepartner, an Kinder oder Enkel vererbt werden, wenn der Wohnraum durch diese selbst genutzt wird. Bei Kindern und Enkeln ist dabei die Größe der Wohnfläche auf 200 Quadratmeter begrenzt, für Ehepartner gilt diese Beschränkung nicht. Die Regelungen zur Vererbung von selbstgenutztem Wohnraum gelten in gleicher Weise für Schenkungen.
Pflege wird belohnt
Wer seine Eltern vor dem Tod gepflegt hat, erhält als „Vergütung“ einen entsprechenden Ausgleich aus dem Erbe, auch wenn das nicht in einem Testament so festgelegt wurde. Die Regelung ab dem 1. Januar 2010 ist jetzt unabhängig davon, ob für die Pflege eine Berufstätigkeit aufgegeben oder ob die Pflege zusätzlich zum Beruf übernommen wurde. Die„Vergütung“ für die Pflege aus dem Erbe soll sich nach dem Gesetz an den jeweils geltenden Pflegesätzen orientieren. Um mögliche Streitigkeiten unter den späteren Erben zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, den konkreten Pflegeaufwand zu dokumentieren (zum Beispiel in Form eines Pflegetagebuchs). Besser noch wäre es, einen konkreten Betrag zu vereinbaren (zum Beispiel einen monatlichen Aufwand) und im Testament zu benennen.
Familienbetriebe entlastet

Bei den Möglichkeiten zu Gestaltung der Nachfolge in Familienunternehmen wurde das Gesetz zum 1. Januar 2010 nachgebessert. Es wird ab jetzt deutlich leichter, einen Familienbetrieb an die nächste Generation weiterzugeben. Vor einem Jahr – ab dem 1. Januar 2009 – wurde es möglich, einen Familienbetrieb steuerfrei unter der Bedingung zu vererben, dass der Betrieb durch die Erben 10 Jahre weitergeführt wird. Diese Frist wurde jetzt zum 1. Januar 2010 auf 7 Jahre verkürzt. Nach der alten Regelung gab es nach 7 Jahren noch einen Steuernachlass von 85 Prozent, wenn in diesen 7 Jahren 650 Prozent der jährlichen Lohnsumme gehalten wurden. Nach der neuen Regelung ab 1. Januar 2010 gibt es den Steuernachlass von 85 Prozent bereits nach 5 Jahren bei einer Lohnsumme von 400 Prozent. Zugleich ist es für Erben eines Familienbetriebs jetzt leichter, eine Stundung der Pflichtteile anderer Erben zu erreichen. Nach dem neuen Erbrecht kann ein Unternehmenserbe bei „unbilliger Härte“ eine Stundung verlangen. Hierdurch sollen Betriebe davor geschützt werden, dass sie durch Zwangsverkäufe und hohe Schulden in Schwierigkeiten geraten.
Enterben erschwert
Ein „ehrloser und unsittlicher“ Lebenswandel ist seit 1. Januar 2010 kein Grund mehr für eine Enterbung. Ehepartnern, Kindern und Enkeln steht in jedem Fall ein gesetzlicher Pflichtanteil im Erbe zu,auch wenn es in einem Testament aus den genannten Gründen verweigert wird. Der Gesetzgeber hat sich bemüht, das Erbrecht damit zu modernisieren. Allerdings darf der Pflichtanteil jetzt entzogen werden, wenn ein Angehöriger oder naher Verwandter rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde und es aus dies
em Grund für den Vererbenden unzumutbar ist, einen Pflichtteil an den Straftäter zu vererben. Weitere Gründe: Wenn dem Verstorbenen, seinem Ehepartner oder seinen Kindern nach dem Leben getrachtet wurde. Die Gründe für die Unzumutbarkeit zur Gewährung des Pflichtteils müssen allerdings in einem Testament benannt sein.
Schenkungen erleichtert
Für Schenkungen an spätere Erben galt im Hinblick auf die Erbschaftssteuer bisher eine Frist von 10 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist blieb die Schenkung steuerfrei, vor Ablauf der Frist wurde der Wert der Schenkung in voller Höhe bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt.Seit dem 1. Januar 2010 gilt jetzt eine Staffelung, die es erlaubt, Schenkungen unter steuerlichem Gesichtspunkt flexibler zu gestalten: Schenkungen werden 2 Jahre vor dem Tod nur noch zu 90 Prozent, 3 Jahre zuvor zu 80 Prozent berücksichtigt und nicht mehr zu jeweils 100 Prozent. Für jedes weitere Jahr vor dem Tod werden also 10 Prozent wenigerbei der Erbschaftssteuer veranlagt, bis nach 10 Jahren die Schenkung bei der Erbschaft unversteuert bleibt.
Richtig vererben: Was beachten?
Die Regelung der Erbschaft ist ein wichtiger Bestandteil der Vorsorge in der Familie, die gut bedacht und frühzeitig geklärt werden sollte. Dazu gehören neben den Fragen der Gestaltung eines Testaments auch die nach einer Vollmacht, die oft in Verbindung mit einer Patientenverfügung erteilt wird. Banken und Versicherungen bieten ihren Kunden in der Regel aktuelle Broschüren und Handlungshilfen zum Thema Erbschaft. Auch bei den Verbraucherbera-tungen und der Stiftung Warentest gibt es nützliche Informationen und Ratgeber. Auch wenn man sich gut informiert hat: Bei der rechtsverbindlichen Regelung der Erbschaft und der Erstellung einer Vollmacht ist es notwendig, auch einen Notar zu Rate zu ziehen.
Rechtliche Grundlagen
Erbschaften und Schenkungen sind in Deutschland durch ein einheitliches Gesetz – das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz geregelt. Zu diesem Gesetz gibt es eine Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung. Die Bewertung des Vermögens richtet sich, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine Landessteuer. Sie kommt direkt den Bundesländern zugute und wird von diesen eingezogen. Der Bund besitzt allerdings die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Das heißt, die Länder können nur dann gesetzgeberisch tätig werden, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch macht.
Erste Informationen im Internet
Erste Informationen im Überblick finden Sie bei Wikipedia unter dem Begriff Erbschaftssteuer in Deutschland: www.wikipedia.de. In diesem Artikel wird auf weiterführende Informationen und die Gesetze verlinkt.
Steuerklasse I
Ehegatte; Kinder und Stiefkinder; Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder; Eltern und Voreltern (das sind Großeltern, Urgroßeltern usw.)Steuerklasse II
Eltern; Voreltern (soweit nicht in Steuerklasse I); Geschwister; Neffen/Nichten; Schwiegerkinder; Stief- u.- Schwiegereltern; Schwiegerkinder; geschiedene EhepartnerSteuerklasse III
alle übrigen Personen (etwa Lebensgefährten, Freunde und auch Lebenspartner)Steuertarif für Erbfälle und Schenkungen ab dem 1. Januar 2010

- Quelle: Wikipedia


