Magazin
Ausgabe Oktober 2009
Vorsorgen und absichern

Patientenverfügung -
Selbstbestimmung auch im Sterben

Mit einer Patientenverfügung können Sie bestimmen, welche medizinische Behandlung Sie erhalten, wenn Sie nichtmehr selbst einwilligen können. Ein neues Gesetz hat die Verbindlichkeit solcher Verfügungen jetzt bestätigt.
Der wissenschaftliche und technische Fortschritt macht es möglich, dass heute schwerstkranken Menschen geholfen werden kann, für die es vor fünfzig Jahren noch keine Rettung gegeben hätte. Während diese Perspektive für viele Menschen Hoffnung und Chancen beinhaltet, haben andere Angst vor einem langen Leiden und Sterben durch die "Apparatemedizin". Sie befürchten, am Ende ihres Lebens nicht mehr selbst bestimmen zu können, welche medizinische Behandlung sie erhalten. Deshalb haben bereits rund neun Millionen Deutsche eine Patientenverfügung verfasst. Bislang gab es jedoch Zweifel, ob sich die Ärzte im Ernstfall daran halten müssen.
Am 1. September 2009 trat ein Gesetz* in Kraft, das Patientenverfügungen künftig für verbindlich erklärt - und zwar unabhängig vom Stadium der Erkrankung. Das gilt auch, wenn der Patient, der sich nicht mehr äußern kann, in der Verfügung die Einstellung lebenserhaltender medizinischer Maßnahmen gefordert hat.
Mit einer Patientenverfügung können Sie bestimmen, wie Sie in einer Situation, in der Sie nicht mehr selbst entscheiden können - zum Beispiel im Wachkoma oder im Fall einer Demenz -, medizinisch behandelt werden wollen. Außer nach einem Unfall sind solche Verfügungen insbesondere wichtig für das Lebensende, wenn Sie befürchten, dass Ihre persönlichen Vorstellungen von einem würdevollen Sterben nicht umgesetzt werden und womöglich die Dauer des Leidens und Sterbens unnötig verlängert wird.
Was ist beim Aufsetzen einer Verfügung zu beachten?
Jedem Menschen, der eine Patientenverfügung erstellen möchte, sollte bewusst sein, dass vor der Formulierung der eigenen Behandlungswünsche ein Prozess der persönlichen Auseinandersetzung mit Fragen steht, die sich im Zusammenhang mit Krankheit, Leiden und Tod stellen. Experten empfehlen zudem, sich beim Aufsetzen einer Patientenverfügung beraten zu lassen. So sollte eine Verfügung bei bestehender Krankheit nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt konkretisiert und in ihr auch näher auf krankheitsbezogene Wünsche, Erwartungen und Behandlungsmöglichkeiten eingegangen werden. Der Inhalt sollte grundsätzlich möglichst konkret gefasst werden. Eine Formulierung wie "Ich will nicht qualvoll dahinvegetieren", hilft Arzt und Angehörigen später kaum weiter.
Wann ist eine Patientenverfügung gültig?
Voraussetzung ist, dass sie in schriftlicher Form vorliegt. Auch vor dem 1. September 2009
abgeschlossene Verfügungen sind nach neuem Recht gültig. Zwar haben Patientenverfügungen kein "Verfallsdatum", grundsätzlich empfiehlt es sich aber, die Niederschrift nach ein bis zwei Jahren zu bestätigen beziehungsweise anzupassen. Denn je älter die Niederschrift, desto eher wird es Zweifel geben, ob die Festlegungen auf die aktuelle Behandlungssituation wirklich zutreffen.
Damit Ihr Wille von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, dem Sie vertrauen, können
Sie durch eine Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten in Gesundheitsangelegenheiten bestimmen. Mit dieser Person sollten Sie Ihre Patientenverfügung unbedingt besprechen. Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird das Vormundschaftsgericht im Bedarfsfall für Sie eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen, der dann über alle Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Gesundheitsfürsorge entscheidet. Durch eine Betreuungsverfügung können Sie dem Gericht eine Person als Betreuer vorschlagen. Auch der Betreuer ist verpflichtet, Ihre Patientenverfügung zu beachten.
Liegt keine Patientenverfügung vor oder passt die Verfügung nicht auf die aktuelle Krankheitssituation, müssen Arzt und der Bevollmächtigte oder Betreuer des Kranken gemeinsam zu einer Entscheidung kommen. Vor allem dem Bevollmächtigten oder Betreuer kommt die Aufgabe zu, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln und zu vertreten. Bei Uneinigkeit mit dem Arzt muss ein Vormundschaftsgericht entscheiden.
Müssen alle Patienten eine Verfügung abgeben?
Nein. Ein Zwang sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor: "Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden."
*Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtes
Tipps zur Patientenverfügung
- Aufklärung durch Ihren Arzt. Scheuen Sie sich nicht, mit dem Arzt Ihres Vertrauens über mögliche Behandlungssituationen, Therapiegrenzen und Ihre Wünsche zu sprechen.
- Beratungsangebote nutzen. Entsprechendes gilt für die Beratung durch nicht ärztliche, aber im Umgang mit Patientenverfügungen erfahrene Einrichtungen oder Personen, wie Hospizvereine oder Notare.
- Jederzeit widerrufbar. Eine Patientenverfügung kann jederzeit von Ihnen widerrufen werden, ohne dass dies schriftlich erfolgen müsste.
- Verfügung überdenken, Unterschrift erneuern. Empfohlen wird, in nicht allzu langen Zeitabständen (z.B. alle zwei Jahre) Ihre Verfügung zu überdenken und die Unterschrift mit aktueller Orts- und Datumsangabe zu erneuern.
- Gut zugänglich aufbewahren. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Patientenverfügung auffindbar und gut zugänglich aufbewahrt wird.
- Gespräche führen. Ihre Einstellungen und Ihre Haltung sind auch für das Tätigwerden der Sie vertretenden Vertrauenspersonen wichtig, seien es Ehepartner, Kinder oder enge Freunde.
- Vertrauensperson benennen. Falls Sie niemanden bevollmächtigen oder als Betreuer vorschlagen wollen, so benennen Sie zumindest eine Vertrauensperson (z.B. Pfarrer, Hausarzt).
Elly Lämmlen
Weitere Informationen
Broschüre "Patientenverfügung" des Bundesministeriums der Justiz.
Bestellmöglichkeiten: Telefonisch beim Publikationsversand der Bundesregierung über die Nummer 01805/778090, per Fax 030/18105808000 oder per Mail publikationen@bmj.bund.de.
Ratgeber Patientenverfügung, Verbraucherzentrale NRW (Hrsg.)
Patientenrechte am Ende des Lebens, Wolfgang Putz, Beate Steldinger, DTV



